VEREINSSATZUNG & MEHR
ÜBER UNS
§1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet Veranstaltungs- und Freizeitverein Amstetten
1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name des Vereins Veranstaltungs- und Freizeitverein Amstetten e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Amstetten (Württemberg).
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Kultur in der Gemeinde und der
Region, durch Unterstützung von Freizeitgestaltungen und Selbstorganisation von
Veranstaltungen. Es sollen die Traditionen der Gemeinde gestärkt werden und durch
Weitergabe an die Jugend erhalten werden. Der Satzungszweck soll durch Dialog und
Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
§3 Geschäftsjahr
3.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitglieder
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern diese über
16 Jahre alt ist.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden. Diese
entscheidet dann endgültig über die Mitgliedschaft.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem
Verein oder Auflösung der juristischen Person.
5.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
seinen Austritt erklären.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von 4
Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5.3 Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige
Gründe sind insbesondere:
Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens 2 Jahren, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags oder sonstiger Umlagen im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitglieder ist endgültig.
§6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
6.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die
Fälligkeit und Beitragshöhe werden in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
6.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
§7 Organe des Vereins
7.1 Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliedsversammlung.
7.2 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Die Einzelheiten werden in einer Vorstandsordnung
geregelt.
7.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag
der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telefonisch einberufen werden.
§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
9.2 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§10 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den
Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
Einladungen zur Mitgliederversammlung werden in Textform verfasst. Sie können auch an die
vonseiten des Mitglieds zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Sofern der dem Vorstand angehörige Schriftführer bei der Mitgliederversammlung nicht
anwesend ist, wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei einer Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die
Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder dem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Die Rechnungsprüfer, Kassierer und Kassenprüfer, überprüfen die Kassen und Geschäfte des
Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten
Mitgliederversammlung zu berichten.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
beschlossen. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.